der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung
der Berliner CDU (MIT)
§ 1 (Name und Sitz)
(1)
Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Berlin (MIT) ist ein Landesverband der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und der Christlich-Sozialen Union in Bayern e.V. (CSU)“ (MIT), Sie ist der organisatorische Zusammenschluß von wirtschaftspolitisch interessierten Personen, insbesondere von Unternehmern, Gewerbetreibenden, Handwerkern, Angehörigen der Freien Berufe und Leitenden Angestellten, sowie verantwortlich Tätigen in Wirtschaft und Verwaltung.
(2)
Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Berlin ist eine Vereinigung gemäß §§ 38 und 39 des Status der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) vom 27.04.1960 in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
Ihr Sitz ist in Berlin.
§ 2 (Zweck und Aufgaben)
(1)
Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Berlin will Einfluß auf das politische Leben nach den Grundsätzen der Christlich Demokratischen Union (CDU) und der Christlich-Sozialen Union (CSU) nehmen. Sie will die freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung entsprechend der Idee der Sozialen Marktwirtschaft auf der Grundlage der Eigeninitiative und der Eigenverantwortung fortführen.
(2)
Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Berlin soll innerhalb der CDU und CSU die Anliegen ihrer Mitglieder sowie in der Öffentlichkeit, insbesondere in den Wirkungsbereichen ihrer Mitglieder, das Gedankengut der CDU und CSU sowie die Anliegen ihrer Mitglieder vertreten.
(3)
Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Berlin soll alle Parlamente und deren Fraktionen, Fachausschüsse sowie Behörden über alle Anliegen der mittelständischen Wirtschaft informieren und in allen wirtschafts-, sozial-, kultur- und finanzpolitischen Fragen beraten.
§ 3 (Mitgliedschaft)
(1)
Mitglied der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Berlin kann werden, wer sich zu ihren Grundsätzen und Zielen bekennt, zu den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen gehört und die in § 2 der Satzung genannten Zwecke und Aufgaben zu fördern bereit ist.
(2)
Verdiente Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern berufen werden.
(3)
Personen, die nicht der CDU angehören, können Mitglied sein. Satz 1 gilt nur für Personen, die keiner anderen Partei angehören, mit Ausnahme der CSU.
§ 4 (Erwerb der Mitgliedschaft)
(1)
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung) des Bewerbers.
(2)
Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisvorstand. Der Landesvorstand wird über die Aufnahme informiert. Gemäß Landessatzung der CDU Berlin steht ihm ein Einspruchsrecht zu. Örtlich maßgebend ist nach Wahl des Mitgliedes der Wohnsitz oder die Arbeitsstätte. Über Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand.
(3)
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Landesvorstandes von der Landes-delegiertenversammlung berufen.
§ 5 (Beendigung der Mitgliedschaft)
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Austrittserklärung
- Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder
- Ausschluß
(2)
Der Ausschluß erfolgt auf schriftlichen, begründeten Antrag des Vorstandes des örtlich zuständigen Kreisverbandes nach den einschlägigen Vorschriften des Statuts der CDU durch Beschluß des örtlich zuständigen Kreisparteigerichts. Den Aus-schlußantrag kann auch der Landesvorstand stellen.
§ 6 (Mitgliedsbeitrag)
Die Mitglieder der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Das Nähere regelt die Beitrags- und Finanzordnung. Diese ist vom Landesvorstand und von der Landesdelegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
§ 7 (Rechte der Mitglieder)
(1)
Jedes Mitglied der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Berlin hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen teilzunehmen.
(2)
Zu Delegierten der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung in allen Organen und Gremien der CDU kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU/CSU ist.
(3)
Die Vorsitzenden der jeweiligen örtlichen „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“, die Kreisvorsitzenden und deren Stellvertreter sowie die Vorstandsmitglieder aller höheren Ebenen müssen Mitglieder der CDU sein. In anderen Vorstandsfunktionen auf Orts- und Kreisebene kann auch gewählt werden, wer nicht der CDU angehört. Mehrheitlich muß der Vorstand aus Mitgliedern der CDU bestehen.
§ 8 (Organisationsstufen)
(1)
Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Berlin gliedert sich in:
a) Landesmittelstandsvereinigung
b) Kreisvereinigungen entsprechend der CDU Kreisverbände bzw. den Verwaltungsbezirken des Landes Berlin.
(2)
Der Landesmittelstandsvereinigung obliegt die Erfüllung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben auf Landesebene und die Koordinierung der Aufgaben der ihr nachgeordneten Kreisvereinigungen.
(3)
Den Kreisvereinigungen obliegt insbesondere die Werbung und Unterrichtung von Mitgliedern und die Aktivierung politischer Willensbildung. Das Weitere regelt der § 9.
§ 9 (Kreisvereinigungen)
(1)
Der Kreisvereinigung gehören alle in dem entsprechenden Verwaltungsbezirk wohnenden oder arbeitenden Mitglieder der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Berlin an. Über Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand.
(2)
Organe der Kreisvereinigungen sind die Mitgliederversammlung und der Kreis-vorstand.
(3)
Die Mitgliederversammlung kann vom Kreisvorsitzenden jederzeit einberufen werden. Sie muß von ihm innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn dies von mehr als 20 v. H. der bei der Landesmittelstandsvereinigung eingetragenen Mitgliedern der jeweiligen Kreisvereinigung unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt wird.
(4)
Die Mitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand, zwei Rechnungsprüfer und die Delegierten für die Landesdelegiertenversammlung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Berlin.
(5)
Der Kreisvorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden, die auf alleinigen Vorschlag des Vorsitzenden gewählt werden
- dem Schatzmeister
- bis zu sieben Beisitzern
(6)
Der Kreisvorstand leitet die Kreisvereinigung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er vertritt den Kreisverband. Die Vertretung erfolgt gemeinsam durch den Vorsitzenden und einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
- Er führt die Geschäfte der Kreisvereinigung
- Er sorgt auf seiner Verantwortungsebene für die Umsetzung des § 2 dieser Satzung.
- Er beruft die Vertreter der Kreisvereinigung für die Organe des Kreisverbandes der CDU, soweit die jeweilige CDU-Satzung dies vorsieht.
§ 10 (Organe)
Organe der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung auf Landesebene sind:
- Landesdelegiertenversammlung
- Landesvorstand
§ 11 (Landesdelegiertenversammlung)
(1)
Die Landesdelegiertenversammlung ist das höchste Organ der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Berlin.
Sie setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Kreisvereinigungen und
b) den Mitgliedern des Geschäftsführenden Landesvorstandes
(2)
Jede Kreisvereinigung entsendet je angefangene zehn Mitglieder, die bei ihr geführt werden, einen Delegierten.
(3)
Die Zahl der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Mitglieder wird nach den Angaben der zentralen Mitgliederkartei der Mittelstandsvereinigung der CDU/CSU festgestellt. Maßgebend ist der Stand am Ende des letzten Kalendervierteljahres vor Beginn der Landesdelegiertenversammlung. Beginnt die Landesdelegiertenversammlung im ersten Monat eines Kalendervierteljahres, so ist der Stand am Ende des vorletzten Kalendervierteljahres maßgebend.
(4)
Die Delegierten der Kreisvereinigungen, die die festgelegten Beiträge für das vorangegangene Kalenderjahr nicht an die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU entrichtet haben, haben kein Stimmrecht.
(5)
Die Landesdelegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Landesvorstand einberufen. Sie muß von ihm innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn dies der Landesvorstand oder ein Drittel der Kreisver-einigungen durch Beschluß der Kreisvorstände unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt.
§ 12 (Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung)
(1)
Die Landesdelegiertenversammlung beschließt
a) die Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Berlin sowie alle Angelegenheiten von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung;
b) über den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes und erteilt Entlastung.
c) über die Beitrags- und Finanzordnung.
(2)
Die Landesdelegiertenversammlung wählt:
a) Die Mitglieder des Landesvorstandes der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Berlin, mit Ausnahme des Landesgeschäftsführers (§ 13, Abs.3);
b) zwei Rechnungsprüfer der Landesmittelstandsvereinigung und ihre Stellvertreter;
c) die Sprecher für den Landesparteitag und den Landesausschuß des Landesverbandes der CDU Berlin;
d) die Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Mittelstandsvereinigung der CDU/CSU.
(3)
Die Landesdelegiertenversammlung wählt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den oder die Ehrenvorsitzenden der „Mittelstands- und Wirtschafts-vereinigung der Berliner CDU (MIT)“ auf Lebenszeit.
§ 13 (Landesvorstand)
(1)
Der Landesvorstand besteht aus:
a) den Ehrenvorsitzenden;
b) dem Landesvorsitzenden und sechs Stellvertretern;
c) dem Landesschatzmeister;
d) dem Landesgeschäftsführer und ggf. seinem Stellvertreter;
e) bis zu sechzehn weiteren Mitgliedern (Beisitzer).
(2)
Den Geschäftsführenden Landesvorstand bilden die in Abs. 1, a-d aufgeführten Mitglieder.
(3)
Der Landesvorstand wählt auf Vorschlag des Landesvorsitzenden den Landesgeschäftsführer. Der Landesvorstand kann einen stellvertretenden Landesgeschäftsführer wählen. Der Landesgeschäftsführer leitet die Geschäftsstelle der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung und ist dem Landesvorstand verantwortlich. Der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Geschäftsführenden Landesvorstandes mit beratender Stimme teil.
(4)
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Landesvorstandes, gemäß Abs. 2, sind berechtigt, an allen Sitzungen aller Gremien im Bereich der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Berlin teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
(5)
Der Landesvorstand vertritt die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der Berliner CDU. Die Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden.
(6)
Der Landesvorstand beschließt auf Vorschlag des Geschäftsführenden Landes-vorstand den Haushaltsplan des Landesverbandes.
(7)
Der Landesvorstand faßt Beschluß über die Kassenführung seiner Kreisvereinigun-gen gemäß § 32 der CDU - Landessatzung.
(8)
Der Geschäftsführende Landesvorstand beschließt für seine Mitglieder einen Geschäftsverteilungsplan, in dem auch die Weisungsbefugnis gegenüber dem Landesgeschäftsführer und seinem Stellvertreter geregelt wird.
(9)
Über Kooptationen in den Geschäftsführenden Landesvorstand bzw. in den Landes-vorstand entscheidet das jeweilige Gremium,
§ 14 (Stimmrecht, Beschlußfassung, Wahlen)
(1)
Abstimmungen sind offen, es sei denn, daß ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmungen verlangen.
(2)
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit der Ja- und Nein-Stimmen ist der Antrag abgelehnt.
(3)
Bei der Abstimmung über die Entlastung des Landesvorstandes sind dessen Mitglieder nicht stimmberechtigt.
(4)
Die Landesdelegiertenversammlung beschließt mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten über Annahme und Änderung der Satzung. Der § 17 der Bundesmittelstandsvereinigung kommt insoweit zur Anwendung.
(5)
Wahlen sind grundsätzlich geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. (Vergleiche § 45 der Landessatzung der CDU).
(6)
Delegiertenwahlen für die Bundesdelegiertenversammlung der Mittelstands-vereinigung der CDU/CSU erfolgen in einem Wahlgang. Gewählt sind entsprechend der Zahl der zu entsendenden Delegierten diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Verhinderung der gewählten Delegierten rücken als
Ersatzdelegierte die Kandidaten mit den nächsthöheren Stimmzahlen nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7)
Die Wahlperiode für die Mitglieder in den Organen der Landesmittelstands-vereinigung und der Kreisvereinigungen beträgt zwei Jahre. Nachwahlen erfolgen für den Rest der Wahlperiode. Wiederwahl ist zulässig.
(8)
Wahlen für die einzelnen Vorstandsfunktionen sind in getrennten Wahlgängen durchzuführen.
Auf Landesdelegiertenversammlungen werden die stellvertretenden Vorsitzenden und die Beisitzer jeweils in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. In den jeweili-gen Wahlgängen müssen mindestens 3/4 der zu wählenden Kandidaten gewählt werden. Es dürfen höchstens soviel Kandidaten gewählt werden, wie Positionen zu besetzen sind.
Die Landesdelegiertenversammlung kann mit einer 2/3 Mehrheit beschließen, die jeweils zu wählenden stellvertretenden Vorsitzenden in einzelnen Wahlgängen (pro stellvertretenden Vorsitzenden ein Wahlgang) zu wählen,
(9)
Wo in der Satzung besondere Vorschlagsberechtigte genannt sind, haben nur diese das Vorschlagsrecht.
§ 15 (Geltung der Satzung von CDU)
In allen, durch diese Satzung nicht genannten Fällen, gilt die Satzung des Landesverbandes Berlin der CDU in der jeweils neuesten Fassung.
§ 16 (Inkrafttreten)
(1)
Diese Satzung tritt am Tage der Zustimmung durch den Landesausschuss der CDU Berlin in Kraft.
(2)
Die bisherige Satzung der Wirtschafts- und Mittelstandsvereinigung Berlin tritt außer Kraft.
(3)
Beschlossen auf der Landesdelegiertenversammlung am 18. Juli 1990, genehmigt am 21. September 1990, geändert am 18. Oktober 1993, genehmigt am 2. Mai 1994, geändert am 24. November 1997, genehmigt am 16. März 1998, geändert am 08. Februar 2000, genehmigt am 06. April 2000.